Genehmigungen im Umzugsverkehr und Möbeltransport



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Kleinumzüge bis 3,50-t zulässigem Gesamtgewicht (ca. Fahrzeuggröße eines Sprinter lang) sind in Deutschland genehmigungsfrei. Neben der obligatorischen Gewerbeanmeldung, der Pflichtversicherung zur Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, einer Betriebshaftpflicht- und Güterschadenhaftpflichtversicherung bedarf es keinen weiteren Dokumenten.

EU-Gemeinschaftslizenz
Der grenzüberschreitende gewerbliche Güterkraftverkehr auf dem Gebiet der EU und der Schweiz mit Fahrzeugen von mehr als 3,50-t zulässigem Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger) ist lizenzpflichtig. Hierfür wird die EU – Gemeinschaftslizenz ausgestellt, die ebenso zu innerstaatlichen Transporten in allen Ländern der EU (außer Ungarn und Rumänien) durch einen ausländischen Transportunternehmer aus einem Mitgliedsstaat berechtigt (= Kabotageverkehr).

Eine Lizenzpflicht besteht nicht für den Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens (= Werkverkehr).

Innerhalb Deutschlands ersetzt eine EU – Gemeinschaftslizenz die „Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr“, sofern der Unternehmer seinen Unternehmenssitz im Inland unterhält. Sie wird für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ausgestellt.

Zuständig für die Erteilung einer EU – Gemeinschaftslizenz ist die untere Verkehrsbehörde (Straßenverkehrsämter / Landratsämter). Die Erteilung ist gebührenpflichtig.

Jeder Transportunternehmer (in den 27 EU – Staaten) bekommt, wenn die Voraussetzungen des Berufszugangs erfüllt sind, nur eine einzige EU – Lizenz im Original ausgehändigt. Für jedes der eingesetzten Fahrzeuge über 3,50-t zulässigem Gesamtgewicht werden Abschriften mit fortlaufender Nummer erstellt, die in den jeweiligen Fahrzeugen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen sind (gilt auch bei angemieteten Fahrzeugen über 3,50-t zulässigem Gesamtgewicht). 

Notwendige Unterlagen, um eine EU-Gemeinschatslizenz zu erlangen (spätestens alle fünf Jahre unter Zugrundelegung der nachstehenden Dokumente neu zu beantragen):

  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Antragsformular
  • Auszug aus dem Handelsregister (, sofern Eintragung besteht)
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung
  • Nachweis der fachlichen Eignung (z. B. durch Fachkundebescheinigung der IHK)
  • Eigenkapitalbescheinigung (nicht älter als ein Jahr) durch Steuerberater / Steuerbevollmächtigten / Wirtschaftsprüfer, o. ä. Das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens muss aktuell mindestens Euro 9.000.- für das erste Fahrzeug und Euro 5.000.- für jedes weitere Fahrzeug (hierzu zählen auch Anhänger über 3,50-t) betragen
  • Eine aktuelle Fahrzeugliste
  • Polizeiliches Führungszeugnis des Unternehmers
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen (nicht älter als drei Monate)
    • des Finanzamtes des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit
    • der Stadt / Gemeinde über die steuerliche Zuverlässigkeit
    • des Trägers der Sozialversicherung (Krankenkasse) über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge
    • der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung.

CEMT-Genehmigung
CEMT = Conférence Européenne des Ministres des Transports
CEMT – Genehmigungen berechtigen grundsätzlich zur Durchführung von Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr, bei denen der Be- wie auch der Entladeort in zwei verschiedenen CEMT – Mitgliedsstaaten liegt.
Beispiel: Der Transport von (Umzugs-) Gütern aus der Schweiz nach Norwegen.

CEMT – Genehmigungen berechtigen nicht zu Binnenverkehr in einem CEMT – Mitgliedsstaat und auch nicht zu Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat der CEMT und einem Nicht – Mitgliedstaat.

CEMT – Genehmigungen gibt es als Jahres- und Kurzzeitgenehmigungen und für den Umzugsverkehr als CEMT – Umzugsgenehmigung. Die CEMT – Umzugsgenehmigung gilt für jeweils fünf Jahre, wobei der Unternehmer seinem Antrag eine Kopie der Erlaubnis oder der EU – Gemeinschaftslizenz (kurz EU – Lizenz genannt) beizufügen hat.

Antragsberechtigt für CEMT – Genehmigungen sind Unternehmen, die Ihren Hauptsitz in Deutschland haben. Zuständig für die Erteilung von CEMT – Genehmigungen ist das Bundesamt für Güterverkehr (kurz BAG genannt). 

Folgende Länder sind CEMT – Mitgliedsstaaten:
Albanien (AL), Armenien (ARM), Aserbaidschan (AZ), Belgien (B), Bosnien und Herzegowina (BIH), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Georgien (GE), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Liechtenstein (FL), Litauen (LT), Luxemburg (L), Makedonien (MK bzw. ERYM, FYROM), Malta (M), Moldawien (MD), Montenegro (MNE), Niederlande (NL), Norwegen (N), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Russische Förderation (RUS), Schweden (S), Schweiz (CH), Serbien (SRB), Slowakische Republik (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Türkei (TR), Ukraine (UA), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Weißrussland (Belarus) (BY)

(Quellen: VO EWG 881/92; VO EWG 3118/93; bag.bund.de; Eigene)

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