Umzug und Sonderurlaub



Zurück Button
Weder das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) noch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sehen bei einem Umzug Sonderurlaub vor. Laut → § 616 BGB ergibt sich zwar ein Anspruch auf Sonderurlaub, wenn der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin aus persönlichen Gründen unverschuldet und für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert ist. Dies deckt Fälle wie die Geburt des eigenen Kindes, den Tod eines nahen Verwandten (Eltern, Ehepartner oder Kind) oder etwa die Betreuung eines erkrankten Kindes (unter 12 Jahren) ab, wenn es im Haushalt keine andere Betreuungsperson gibt.

Für den Umzugsfall greift → § 616 BGB aber nur dann, wenn der Umzug während der Arbeitszeit objektiv notwendig ist. Dies wäre z.B. bei einem Umzug aus betrieblichem Grund der Fall, wenn etwa der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin an einen anderen Standort versetzt wird.

Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die auf dieser Website publizierten Inhalte zu Informationszwecken dienen und keineswegs rechtsverbindlich sind. Wir behalten uns ausdrücklich Irrtümer vor. Kontaktieren Sie im Zweifelsfall die zuständige Institution.

- Empfehlungen -
Logo von Frische Webkonzepte

Bildnachweise: © Dron - Fotolia.com | © pauline / PIXELIO