Umzug und Sonderurlaub
Weder das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) noch das Bürgerliche Gesetzbuch
(BGB) sehen bei einem Umzug Sonderurlaub vor. Laut → § 616 BGB ergibt
sich zwar ein Anspruch auf Sonderurlaub, wenn der Arbeitnehmer / die
Arbeitnehmerin aus persönlichen Gründen unverschuldet und für
verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert
ist. Dies deckt Fälle wie die Geburt des eigenen Kindes, den Tod eines
nahen Verwandten (Eltern, Ehepartner oder Kind) oder etwa die Betreuung
eines erkrankten Kindes (unter 12 Jahren) ab, wenn es im Haushalt keine
andere Betreuungsperson gibt.
Für den Umzugsfall greift → § 616 BGB aber nur dann, wenn der Umzug während der Arbeitszeit objektiv notwendig ist. Dies wäre z.B. bei einem Umzug aus betrieblichem Grund der Fall, wenn etwa der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin an einen anderen Standort versetzt wird.
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die auf dieser Website publizierten Inhalte zu Informationszwecken dienen und keineswegs rechtsverbindlich sind. Wir behalten uns ausdrücklich Irrtümer vor. Kontaktieren Sie im Zweifelsfall die zuständige Institution.
Für den Umzugsfall greift → § 616 BGB aber nur dann, wenn der Umzug während der Arbeitszeit objektiv notwendig ist. Dies wäre z.B. bei einem Umzug aus betrieblichem Grund der Fall, wenn etwa der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin an einen anderen Standort versetzt wird.
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