Umzug und Steuer
Der Umzug kann steuerlich geltend gemacht werden, wenn ...
- ... die Umzugskosten per Kontoauszug belegbar sind, also keine Barzahlung vorgenommen worden ist
- ... die Arbeitsentgelte in der Rechnung separiert ausgewiesen sind
§ 35a: Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen:
Seit dem 01.01.2009 sind nach dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen alle haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich privater Umzüge in einer Vorschrift zur Förderung privater Haushalte als Auftraggeber einer Dienstleistung bzw. als Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zusammengefasst worden.
Die Förderung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro, höchstens aber 4.000 Euro pro Kalenderjahr.
Die steuerlichen Ermäßigungen:
Sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfen bzw. Dienstleister in selbständiger Tätigkeit: Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen / Dienstleistungen (auch bei Pflege- und Betreuungsleistungen) bis zu 20.000 Euro in Höhe von 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro;
Geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen:
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügigen Beschäftigungen bis zu 2.550 Euro in Höhe von 20 Prozent, höchstens 510 Euro;
für Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bleibt es zwar bei dem bisherigen Betrag von höchstens 20 Prozent des Arbeitslohns. Die Höchstgrenze wird aber verdoppelt und so können bis zu 1.200 Euro direkt von der Steuer in Abzug gebracht werden.
Voraussetzung:
Der leistende Unternehmer muss eine schriftliche Rechnung stellen und die Zahlung der Rechnung hat durch eine Überweisung auf das Bankkonto des Unternehmens zu erfolgen, denn der Bankbeleg gilt den Finanzbehörden als Zahlungsnachweis. Barzahlung mit Quittung genügt nicht! Die Finanzbehörden lehnen diese Form der Bezahlung ab.
Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen sind begünstigt:
Die Finanzverwaltung hat private Umzugskosten unter dem Titel „haushaltsnahe Dienstleistung“ anerkannt. Private Umzugskosten (zum Beispiel Kosten der Spedition) sind daher steuerrechtlich abzugsfähig.
Die Höhe der Steuerersparnis:
Der zulässige Betrag (vgl. oben) wird direkt von der Steuerschuld abgezogen.
Tipps:
Prüfen, ob die erbrachte Dienstleistung nicht auch in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden kann.
Beispiel: Gartenarbeiten beim vermieteten Haus oder Malerarbeiten in Büro
Der Dienstleister muss die "haushaltsnahe Dienstleistung" in selbständiger Tätigkeit erbringen. Das Jahr der Zahlung ist entscheidend für den Abzug von der Steuerschuld und die Geltendmachung in der Steuererklärung. (§ 11 Abs. 2 EStG).
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten werden unterschieden:
Mit Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 77/05 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass unter haushaltsnahen Dienstleistungen nur hauswirtschaftliche Arbeiten zu verstehen sind. Handwerkliche Tätigkeiten wie die Dämmung eines Hauses beispielsweise ist typischerweise eine Arbeit für ein Fachunternehmen und ist nach diesem Urteil keine hauswirtschaftliche Arbeit und demnach auch nicht nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG steuerbegünstigt.
Allerdings ist bei der Handwerkerrechnung der Arbeitslohn für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen entsprechend § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG bis zu maximal 600 Euro als Abzug von der Steuerschuld möglich.
(Quelle: http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/haushaltsnahe_dienstleistungen.htm)
Umzug aus beruflicher Veranlassung = Werbungskosten
Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlich angefallenen Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden – und zwar bis zur Höhe der Beträge, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (kurz BUKG) als Umzugskostenvergütung im öffentlichen Dienst gezahlt werden.
Als "beruflich veranlasst" gelten Umzüge bei Arbeitsplatzwechsel, aber auch ein Umzug kann bei der Steuer angegeben werden, der aus dem Grund gemacht wurde, näher am Arbeitsplatz zu wohnen um dadurch die tägliche Fahrtstrecke zu reduzieren.
- Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind bei Beendigung des Umzuges: Euro 1.584,00
- Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen bei Verheirateten (bzw. Ledigen) bei Beendigung des Umzuges nach § 10 Abs. 1 BUKG: Euro 1.256,00 (bzw. Euro 628,00)
- Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um Euro 277.-.
(Quelle: §§ 6 bis 10 des BUKG)
Wichtig: Die Finanzämter akzeptieren nur per Kontoauszug belegbare Umzugskosten, wobei die Arbeitsentgelte auf der Rechnung separat ausgewiesen sein müssen. Bar bezahlte Umzugsleistungen gegen Quittung gelten nicht! Um den Umzug steuerlich geltend machen zu können, sollten Sie also niemals bar bezahlen.
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