Umzugskostenbeihilfe



Nicht jedermann ist in der Lage die Umzugskosten alleine zu tragen. ALG- und Hartz IV-Empfänger können daher eine Umzugskostenbeihilfe unter folgenden Voraussetzungen von der jeweiligen Behörde (also dem Amt für Arbeit und Soziales oder der Agentur für Arbeit) erhalten:

Hartz IV-Empfäner erhalten von Ihrem Leistungsträger "Wohnungsbeschaffungskosten" erstattet, wenn das Amt den Umzug in eine andere Wohnung veranlasst, weil die aktuelle zu groß oder teuer ist. Zieht der Mieter auf Eigeninitiative um, wird in diesem Fall nur ein Darlehen gewährt. Wird die alte Wohnung aufgrund von Nachwuchs zu klein, können ebenfalls die Umzugskosten übernommen werden. Maßstab für eine Beurteilung sich hier die festgelegten Wohnungs-Mindestgrößen.

Bitte beachten Sie weiterhin, sich rechtzeitig umzumelden, wenn Sie ALG- oder Hartz IV-Leistungen erhalten. Sind Sie nicht mehr postalisch erreichbar, verlieren Sie Ihren Leistungsanspruch. Informieren Sie also die Ämter (vor Ort als auch am Zielort) mit einer ausreichenden Vorlaufzeit von mindestens einer Woche.

Bei einem Wechsel der Arbeitsstelle können ebenfalls die Kosten übernommen werden, sofern es sich um eine sozialversicherungspflichtige Stelle handelt und ein unterschriebener Arbeitsvertrag vorliegt. Zusätzlich muß die Fahrtzeit zum neuen Arbeitsplatz unzumutbar - man sagt mehr als 2½ Stunden - sein, damit die Kosten erstattet werden können.

Wir ein Umzug als notwendig angesehen, muss der Agentur für Arbeit der Mietvertrag der neuen Wohnung sowie mindestens drei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen vorgelegt werden. Weitere Kosten, wie bspw. Renovierungskosten oder Mietkaution, können als zinsloses Darlehen gewährt werden.

Es empfiehlt sich generell mit der zuständigen Stelle Kontakt aufzunehmen, bevor man einen Umzug in die Wege leitet. Hier werden Ihnen hilfreiche und aktuelle Tipps für weitere Maßnahmen gegeben.

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