Versicherungsschutz beim Umzug
Jeder „ordentliche“ Möbelspediteur erhält zu Legitimationszwecken von seiner Versicherungsgesellschaft eine aktuelle Versicherungsbestätigung ausgestellt und hat eine Abschrift dieser im Fahrzeug mitzuführen.
Achtung: Bei einem unverschuldeten oder nicht zu vermeidenden Unfall des Möbelwagens (z.B. durch Glatteis, Unfall mit Fahrerflucht, Untergang einer Fähre, o. ä. = unabwendbares Ereignis) greift diese Spediteurversicherung allerdings nicht! – Abhilfe schafft in einem solchen Fall nur der Abschluss einer Transportversicherung. Diese weitergehende Versicherung kostet extra und leistet Ersatz bei Verlust oder Beschädigung der Umzugsgüter in der Zeit von der Übernahme bis zur vollständigen Auslieferung am Zielort. Etwaige Schäden durch erbrachte De-/ Remontageleistungen, Ein- oder Auspackarbeiten von Seiten des Spediteurs sind dabei ebenso versichert.
Man spricht bei dieser weitergehenden Versicherung vom Schutz im Sinne einer so genannten „Allgefahrendeckung“, wobei das Umzugsgut hier zum Zeit- oder Neuwert versichert werden kann.
Beim Zeitwert wird die Versicherungssumme nach dem Neuwert unter Abzug einer angemessenen Summe für Alter und Abnutzung ermittelt. Die teuere Neuwertversicherung garantiert Ihnen bei Verlust oder Beschädigung der versicherten Umzugsgüter die Wiederbeschaffung des betreffenden Gutes am Zielort.
Die Höhe Ihres Versicherungsschutzes im Rahmen der Transportversicherung kann von Ihnen selbst bestimmt werden.
Tipp:
Oftmals wird die Deckung in der Hausratversicherung als Grundlage für den Abschluss der höherwertigen Transportversicherung gewählt.
Besonderheiten:
Gemälde, Kunstgegenstände und Antiquitäten sind ohne vorherige Sondervereinbarung generell nur bis 25 % der Versicherungssumme mitversichert. Sehr hochwertige Güter sollten einzeln deklariert und, sofern vorhanden, durch Expertise belegt, dem Versicherer angezeigt werden.
Schäden an leicht zerbrechlichen Gegenständen wie Gläsern, Spiegeln, Porzellan, etc. als Folge einer nicht ausreichenden Verpackung sind nur dann bis 25 % der Versicherungssumme versichert, wenn die Ein- und Auspackarbeiten durch Mitarbeiter eines Möbeltranportunternehmens erbracht wurden.
Güter wie Edelsteine, Schmuck, Dokumente, Bargeld, u. ä. können nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Deklaration und Zustimmung durch die Zeichnungs- und Regulierungsstelle versichert werden.
Generell gilt:
Persönlichen Versicherungsbedarf abklären und bei Inanspruchnahme der höherwertigen Umzugstransport – Versicherung dies in einem Umzugsvertrag unter Angabe der Deckungssumme, des Versicherers, der Regulierungsstelle und des Umzugsunternehmens fixieren. Die Angaben aus diesem Vertrag müssen dem Versicherer des beauftragten Umzugsunternehmens vor Durchführung des Umzuges zugegangen sein, um etwaige Schadensersatzansprüche geltend machen zu können!
Sonderfall: Unlimitierte Frachtführerhaftung im Umzugsvertrag
Der Umzugsunternehmer haftet dem Absender wenn dieser Verbraucher ist, in voller Höhe und nicht beschränkt auf Euro 620.- / cbm, wenn:
- der Umzugsunternehmer i. S. von § 438 HGB den Schaden herbeigeführt hat.
- der Umzugsunternehmer den Verbraucher nicht auf die besonderen Haftungsausschlüsse in §451 d HGB und auf seine mit Euro 620.- begrenzte Haftung hingewiesen hat und nicht auf die Möglichkeit einer besonders vereinbarten höheren Haftung (durch Zusatzzahlung durch den Absender) hingewiesen hat, gem. §451 g, Ziff. 1 HGB.
(Quellen: Buch Transportrecht aus dem Jahr 2003 von Thomas Wieske; Oskar Schunck AG & Co. KG; Eigene)
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